Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Lyma GmbH (Auftragnehmer)
Birkenbüschlein 1-3, 74731 Walldürn (Germany) 


für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Auftragnehmer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt. Alle von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen müssen in die Auftragserteilung aufgenommen werden.

§ 1 Angebot und Lieferumfang

1. Angebote des Auftragsnehmers sind stets freibleibend, die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Besteller nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragsnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Der Auftragsnehmer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragsnehmer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Auftragsnehmer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Sämtliche zwischen Auftragsnehmer und Besteller getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.

4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Auftragsnehmer zumutbar sind.

§ 2 Auftragserteilung, Preisangaben, Kostenvoranschlag

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Auf Verlangen des Bestellers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

3. Wünscht der Besteller eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

4. Der Besteller erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

5. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

6. Aufgrund der unsicheren Lage bei Rohstoffen auf dem Weltmarkt behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich das Recht von nachträglichen Preisanpassungen vor. Dies gilt für benötigte Materialien und Leistungen, die sich nachweislich nach Angebots- und/oder Auftragsdatum um mehr als vier Prozent (vier von hundert) erhöht haben; die Preisanpassung wird entsprechend der Gewichtung des jeweiligen Materialpreises an den Besteller weitergeben. 

7. Sollten sich seitens der Hersteller und/oder Zulieferer Zahlungsmodalitäten ändern, behalten wir uns das Recht vor diese ganz oder teilweise an den Kunden weiterzugeben um einen reibungslosen Ablauf in der Produktion und Auslieferung darstellen zu können.

§ 3 Fertigstellung

1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Sollte es nicht der Fall sein, bzw. wird kein ausdrücklicher, verbindlicher Termin vereinbart, so hat der Auftragsnehmer das Recht der Ausführungstermin aus wichtigen Gründen, für mindestens 6 Wochen nach vorne zu verschieben. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

3. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn der Auftragnehmer die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten hat und der Besteller ihm erfolglos drei angemessenen Nachfristen gesetzt hat.

4. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Höhere Gewalt, betriebliche- und/oder behördliche Anordnungen im Zusammenhang einer Pandemie bzw. deren Bekämpfung, oder beim Auftragnehmer oder dessen Vor-Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen, insbesondere aus Gründen einer Pandemie bzw. deren Bekämpfung im Hause des Auftragnehmers oder in der Zulieferkette von Vor-Lieferanten des Auftragnehmers, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die im Vertrag genannten Fristen und Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen derartige Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

7. Sollte es zu einer Stornierung des Vertrages durch den Auftraggeber kommen, entsteht eine Stornierungsgebühr in Höhe von 15 % der Auftragssumme. Dieser wird von der erhaltenen Anzahlung abgezogen und der Restbetrag an den Auftraggeber zurückgezahlt. Im Falle, dass die Anzahlung nicht getätigt wurde, wird die Stornogebühr in Höhe von 15 % der Auftragssumme in Rechnung gestellt.

§ 4 Abnahme, Gefahrenübergang und Transport

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Besteller erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Besteller ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch weitere Leistungen übernommen hat. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Auftragnehmers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Besteller über. Jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers solche Versicherungen zu bewirken, die dieser spezifiziert verlangt.

6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus §§ 8 und 9 (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.

7. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

§ 5 Zahlung, Fälligkeit

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in Bar / Überweisung sofort fällig.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

§ 6 Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate (Vertragsgegenstände) nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dasselbe gilt für alle vom Auftragnehmer für den Besteller hergestellten Vertragsgegenstände.

2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller über den Vertragsgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Sollte der Besteller entgegen dieser Vereinbarung über das Anwartschaftsrecht oder den Vertragsgegenstand selbst verfügen, so vereinbaren die Parteien bereits mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller, dass die vertraglichen Ansprüche des Bestellers gegen den Zweiterwerber oder Nutzer in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag mit dem Besteller an diesen vertraglich abgetreten werden. Der Auftragnehmer kann die vertragliche Abtretung ausschlagen, sofern diese für ihn nachteilig ist.

3. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt – unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Auftragsnehmer berechtigt, diese auf Kosten des Bestellers selbst zu versichern. Der Besteller verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Auftragsnehmer abzutreten.

4. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz Brief ausgestellt ist, steht dem Auftragsnehmer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz Briefes zu.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragsnehmer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

§ 8 Sachmangel

1. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren seine Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Für andere Besteller (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Nimmt der Besteller den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

3. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Bau- oder Nutzfahrzeugen oder PKW unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und/oder vom Hersteller empfohlen werden, insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragsnehmers zurückzuführen sind.

5. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

§ 9 Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

2. Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Bestellers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

5. Die Haftungsbeschränkungen dieses § 9 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 10 Garantie und Gewährleistung

Die Firma Lyma GmbH übernimmt keine Garantie und Gewährleistung auf gebrauchte Maschinen und Kräne, LKW und PKW.

Die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern wird auf 1 Jahr beschränkt.

§ 11 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Mosbach. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit auf jeden Fall der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst bedarf wiederum der Schriftform.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

Stand: 01.01.2021