Allgemeine Geschäftsbedingungen der

LYMA GmbH
Birkenbüschlein 1-3, 74722 Buchen (Germany)

für die Lieferung und Leistung, insbesondere die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen und deren Teilen 

Stand: 01.07.2022

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind mit unseren Kunden und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. 

Vertragsbedingungen unserer Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir diesen nicht nochmals widersprechen und/oder die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringen. 

Von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen müssen in die Auftragserteilung bzw. in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden.

§ 1 Angebot und Lieferumfang

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Der Kunde ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung höchstens sechs Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist geschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt ist. Wir sind jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Sämtliche zwischen uns und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.

4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Auftragsnehmer zumutbar sind.

§ 2 Auftragserteilung, Preisangaben, Kostenanschlag

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die von uns zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Auf Verlangen des Kunden vermerken wir im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der bei uns ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

3. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenanschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an diesen Kostenanschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

4. Der Kunde erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

5. Der Auftrag ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

6. Aufgrund der unsicheren Lage bei Rohstoffen auf dem Weltmarkt behalten wir uns ausdrücklich das Recht von nachträglichen Preisanpassungen vor. Dies gilt für benötigte Materialien und Leistungen, die sich nachweislich nach Angebots- und/oder Auftragsdatum um mindestens mehr als vier Prozent in der Beschaffung erhöht haben; die Preisanpassung wird entsprechend der Gewichtung des jeweiligen Materialpreises an den Kunden weitergeben. 

§ 3 Fertigstellung

1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Wir sind verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, bzw. wird kein ausdrücklicher, verbindlicher Termin vereinbart, so haben wir das Recht, den Ausführungstermin aus wichtigen Gründen für mindestens sechs Wochen hinauszuschieben. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, haben wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

3. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und der Kunde uns erfolglos drei angemessene Nachfristen gesetzt hat.

4. Wir sind zum Rücktritt unter Ausschluss aller Ansprüche des Kunden berechtigt, wenn der Hersteller/Vorlieferant uns nicht beliefert, ohne dass dies durch uns zu vertreten ist.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Kunden voraus.

6. Höhere Gewalt, betriebliche- und/oder behördliche Anordnungen im Zusammenhang einer Pandemie bzw. deren Bekämpfung, oder uns oder unserem Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen, insbesondere aus Gründen einer Pandemie bzw. deren Bekämpfung in unserem Hause oder in der Lieferkette von unseren Vorlieferanten, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die im Vertrag genannten Fristen und Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen derartige Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

7. Sollte es zu einer Stornierung des Vertrages durch den Kunden kommen, entsteht eine Stornierungsgebühr in Höhe von 15 % der Auftragssumme. Dieser wird von der erhaltenen Anzahlung abgezogen und der Restbetrag an den Kunden zurückgezahlt. Im Falle, dass die Anzahlung nicht getätigt wurde, wird die Stornogebühr in Höhe von 15 % der Auftragssumme in Rechnung gestellt und ist vom Kunden zu zahlen.

§ 4 Abnahme, Gefahrenübergang und Transport

1. Die Abnahme durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und/oder Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.

4. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen übernommen haben. Versandweg und -mittel werden mangels besonderer Vereinbarung nach unserer Wahl erfolgen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.

5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Kunden über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden solche Versicherungen zu bewirken, die dieser spezifiziert verlangt.

6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus §§ 8 und 9 (Mängelrüge und Haftung für Mängel) dieser allgemeinen Bedingungen entgegenzunehmen.

7. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 5 Zahlung, Fälligkeit

1. Unsere Forderungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar oder durch Überweisung sofort fällig.

2. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder rechtskräftig tituliert ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

3. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

§ 6 Erweitertes Pfandrecht

Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate (Vertragsgegenstände) nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum an diesen Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dasselbe gilt für alle von uns für den Kunden hergestellten Vertragsgegenständen.

2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde über den Vertragsgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Sollte der Kunde entgegen dieser Vereinbarung über das Anwartschaftsrecht oder den Vertragsgegenstand selbst verfügen, so vereinbaren die Parteien bereits mit Abschluss des Vertrages, dass die vertraglichen Ansprüche des Kunden gegen den Zweiterwerber oder Nutzer in Höhe unserer Forderungen aus dem Vertrag mit dem Kunden an diesen vertraglich abgetreten werden. Die Abtretungen nehmen wir an. Wir können die vertragliche Abtretung im Einzelnen auch ausschlagen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt – unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls sind wir berechtigt, diesen auf Kosten des Kunden selbst zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an uns abzutreten.

4. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht uns während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

§ 8 Sachmangel

1. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren seine Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Für andere Kunden (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

3. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Bau- oder Nutzfahrzeugen oder PKW unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und/oder vom Hersteller empfohlen werden, insbesondere von Verschleißteilen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

5. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit wir aufgrund Gesetzes zwingend haften oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

6. Für gebrauchte Maschinen und Kräne, LKW und PKW ist vereinbarungsgemäß jede Garantie und Mängelhaftung gegenüber einem Kunden ausgeschlossen, soweit dieser nicht Verbraucher ist. Die Mängelhaftung gegenüber Verbrauchern wird auf 1 Jahr beschränkt.

§ 9 Haftung

1. Haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag uns nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

2. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch unsere gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

3. Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für uns geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

5. Die Haftungsbeschränkungen dieses § 9 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 10 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Mosbach. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

1. Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst bedarf wiederum der Schriftform.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

3. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.